1. Grund- und Behandlungspflege nach § 37.1 SGB V (Krankenkasse)

Je nach Erfordernis mehrfach täglich, selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen sowie 24 h Rufbereitschaft

Wenn Krankenhausbehandlung vermeidbar ist bzw. verkürzt wird, z.B. Hilfe bei

  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Hauswirtschaft
2. Behandlungspflege nach § 37.2 SGB V (Krankenkasse)

Zur Sicherheit der ärztlichen Behandlung, z.B.

  • Medikamentenabgabe
  • Verbandswechsel (Wund-, Kompressionsverband)
  • Dekubitusversorgung
  • Injektion
  • Katheterwechsel
  • Messung von Blutdruck und Blutzuckerwerten
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
3. Grundpflege nach § 36 SGB XI (Pflegekasse)

Beinhaltet die Hilfestellung bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen Pflegebedürftigkeit der Stufen 1, 2 und 3, z.B.

  • Duschen, Baden, Zähneputzen usw.
  • Toilettengang
  • Versorgung mit Inkontinenzmaterial
  • An- und Auskleiden
  • Haushaltsführung
  • Vorbeugen von Dekubiti, Kontrakturen, Pneumonien und Thrombosen
  • Krankenbeobachtung und Dokumentation
4. Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Laut Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz bieten wir den Angehörigen von Pflegebedürftigen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung notwendig ist, eine stundenweise Entlastung im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen an.

Die Betreuungszeiten und -leistungen werden mit dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen abgesprochen und vertraglich vereinbart. Die Betreuung kann zu regelmäßigen Zeiten oder auf Abruf stattfinden. Genaue Zeiten werden festgelegt und alle Leistungen (z.B. vorlese, Fotos ansehen, spazieren gehen usw.) dokumentiert. Die Verantwortliche Pflegefachkraft kontrolliert die Leistungen während der Pflegevisite oder während des Beratungsgespräches laut SGB XI.

Die stundenweise Beaufsichtigung wird von unseren fest angestellten Pflegemitarbeitern erbracht, die regelmäßig an Schulungen teilnehmen.

5. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (Pflegekasse)

Wenn die Pflegeperson Urlaub macht, kann sie sich für 4 Wochen im Jahr durch eine Ersatzpflegekraft vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass bereits seit mindestens einem Jahr die Pflege durchgeführt wurde.

6. Pflegeeinsatz nach § 37/3 SGB XI (Beratungsgespräch)

Wenn man sich für die Geldleistung aus der Pflegeversicherung entschieden hat, ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst erforderlich. Auch dafür stehen wir zur Verfügung.